Bauschadenversicherung
Komfort: Sofortige Preisgestaltung. Vereinfachte Abonnementbedingungen. Für alle Bauvorhaben unter 300.000 € sind weder Projektmanagement noch Bodengutachten erforderlich; Versicherungsschutz gilt nur für die wetterfeste Gebäudehülle.
Service: Persönliche Beratung. Rufen Sie uns gerne an.
Reaktionsschnelligkeit: Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine Bauschadenversicherung, die den Anforderungen von Finanzinstituten und Notaren umgehend gerecht wird.
Sicherheit: Dank einer Auswahl an Versicherern sind Sie während der gesamten Vertragslaufzeit umfassend abgesichert.
Bauschadenversicherung: Wie funktioniert sie wirklich?
Ihr neues Haus ist zehn Jahre lang gegen Baumängel versichert. Diese Versicherung deckt alle Mängel finanziell ab, ohne dass Gerichtsentscheidungen abgewartet werden müssen.
Neubauten müssen eine zehnjährige Gewährleistung gegen Baumängel haben. Der Bauunternehmer muss eine zehnjährige Haftpflichtversicherung abschließen, der Käufer ist verpflichtet, eine Bauschadenversicherung zu erwerben. Diese Versicherung ist obligatorisch.
Sie deckt den/die nachfolgenden Eigentümer zehn Jahre lang gegen jegliches Schadensrisiko an der Hausstruktur ab (Mängel, die rechtlich zehn Jahre lang gelten). Ein wichtiges Sicherheitsnetz.
Diese Versicherung ermöglicht die Erstattung und Behebung von Mängeln, die nach Fertigstellung des Baus auftreten und die zehnjährige Haftung von Fachleuten (Bauunternehmern, Architekten, Projektmanagern, Baufirmen) begründen. Die Bauschadenversicherung muss vor Baubeginn abgeschlossen werden.
Haus- und Gebäudeschadenversicherung: Was sagt das Gesetz?
Die Bauversicherung wurde im Januar 1978 durch das Spinetta-Gesetz eingeführt. Dieses obligatorische Versicherungssystem funktioniert zweistufig. Zum einen schließt der Bauunternehmer eine zehnjährige Gewährleistung ab, zum anderen schließt der Hauseigentümer eine Gebäudeschadenversicherung ab. Letztere ist unabhängig vom rechtlichen Rahmen des Bauvorhabens obligatorisch (Artikel L-242-1 des Versicherungsgesetzes und L-111-30 des Bau- und Wohnungsgesetzes). Im Bauvertrag für ein Einfamilienhaus muss die Versicherungsnummer der Gebäudeschadenversicherung angegeben sein.
Diese Versicherung garantiert die Kostenübernahme für Reparaturen im Schadensfall ohne Haftungsprüfung. Sie deckt die Kosten für die Wiederherstellung des Hauses, auch bevor der Bauunternehmer tätig wird oder falls dieser beispielsweise während der zehnjährigen Laufzeit nicht mehr erreichbar ist. Die beiden Versicherungsgesellschaften müssen dann eine Vereinbarung treffen.
Die Hersteller müssen außerdem sicherstellen
Alle Hausbauer, ob Einfamilienhausbauer (gemäß CCMI-Gesetz von 1990), Architekten oder Projektmanager, müssen eine zehnjährige Gewährleistungsversicherung für die Bausubstanz abschließen. Diese Fachleute sind verpflichtet, den Nachweis über diese Versicherung zu erbringen. Das vorgeschriebene zehnjährige Gewährleistungsversicherungszertifikat, das einer Standardvorlage entspricht, muss Angeboten und Rechnungen beigefügt werden. Der Fachmann haftet zehn Jahre lang im Schadensfall, nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer (dem Auftraggeber), sondern auch gegenüber etwaigen Nachkäufern beim Weiterverkauf. Versicherte Schäden umfassen Schäden, die die strukturelle Integrität des Hauses beeinträchtigen oder es für seinen vorgesehenen Zweck unbrauchbar machen (z. B. ein Riss im Erdreich, der zu unebenen Fußböden führt, oder ein Defekt in der Abdichtung). Ebenfalls versichert sind Schäden, die die strukturelle Integrität eines integralen Bestandteils des Gebäudes beeinträchtigen (z. B. eine fehlerhafte Elektroinstallation).
Gebäudeschadenversicherung, zehnjährige Garantie: Worin liegen die Unterschiede?
Der Hauptunterschied zwischen einer Gebäudeschadenversicherung und der zehnjährigen Gewährleistung des Bauträgers liegt in der Geschwindigkeit der Schadensregulierung. Die Gebäudeschadenversicherung bietet eine sofortige Finanzierung für Schäden, die von der zehnjährigen Gewährleistung abgedeckt sind. Im Schadensfall kann die Ursachenermittlung ein langwieriger, schwieriger und mitunter strittiger Prozess sein.
Anders als die zehnjährige Gewährleistung des Bauträgers zielt die Gebäudeschadenversicherung darauf ab, die schnelle Erstattung oder Behebung von Mängeln, die von der Gewährleistung abgedeckt sind, zu garantieren – ohne auf Gerichtsentscheidungen, Gutachten und Gegengutachten warten zu müssen. Tatsächlich ist es im Schadensfall nicht ungewöhnlich, dass der Bauträger die Verantwortung auf eine andere Partei abwälzt. Durch dieses Hin und Her kann sich der Prozess sehr lange hinziehen. Daher der Vorteil einer Versicherung, die eine Entschädigung ohne Selbstbeteiligung und ohne Wartezeit auf die Ermittlung der Verantwortlichen bietet!
Welche Risiken sind durch die Versicherung abgedeckt?
Die Bauschadenversicherung deckt während der zehnjährigen Gewährleistungsfrist des Bauträgers alle physischen Schäden ab, die die strukturelle Integrität des Hauses beeinträchtigen, einschließlich Schäden durch Bodenfehler. Sie deckt erhebliche Risse in Wänden, Bodensenkungen, Dacheinstürze, Wassereintritt durch Risse in Fassade oder Dach sowie Mängel in der Wärmedämmung der Wände ab.
Auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauten sind abgedeckt. Fest mit dem Gebäude verbundene Einbauten sind solche, deren Entfernung, Demontage oder Austausch nur durch Beschädigung oder Entfernung eines Teils der tragenden Tragkonstruktion möglich ist.
Bewegliche Teile wie Türen und Fenster sind jedoch nicht abgedeckt. Diese Garantie gilt auch nicht für Schäden, die vom Versicherungsnehmer verursacht wurden, sowie nicht für normale Abnutzung, Feuer oder Naturkatastrophen (Stürme, Überschwemmungen usw.). Sie kann optional auch immaterielle Schäden abdecken, die dem Eigentümer oder den Bewohnern entstehen (z. B. Schäden durch entgangene Wohnnutzung).
Gut zu wissen
Wird eine Bodenuntersuchung (Typ G2 AVP) von einem spezialisierten Ingenieurbüro durchgeführt, um die Beschaffenheit des Untergrunds zu ermitteln und die zu errichtenden Fundamente festzulegen, gewähren Versicherer für Gebäudeschäden einen erheblichen Rabatt (bis zu 50 %) auf die Prämie. Dies liegt daran, dass Ansprüche, die auf der geologischen Beschaffenheit des Grundstücks beruhen, dann nur noch geringfügig zu decken sind.
Wie eine Gebäudeschadenversicherung funktioniert
Ist an Ihrem Haus ein Schaden entstanden – ein Riss in der Fassade, ein Leck? Dann müssen Sie zunächst einen Schadensfall bei Ihrer Versicherung melden. Ab dem Datum des Eingangs der Meldung hat die Versicherung maximal 90 Tage Zeit, den Schaden zu beheben. Die Versicherung führt die notwendigen Reparaturen durch, deren Umfang von einem Sachverständigen ermittelt und begutachtet wurde. Anschließend ist es Aufgabe der Versicherung, Ansprüche gegen die für den Schaden verantwortliche(n) Partei(en) geltend zu machen.
Sie garantiert dem Erstbesitzer sowie allen nachfolgenden Besitzern Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der zehnjährigen Garantie. Darüber hinaus bietet sie eine schnelle Entschädigung ohne Wartezeit auf Gerichtsentscheidungen, Gutachten oder Gegengutachten. Sie ermöglicht die Erstattung oder Durchführung aller von der zehnjährigen Garantie abgedeckten Reparaturen, ohne dass ein Gerichtsurteil über die individuelle Verantwortlichkeit abgewartet werden muss.
Hausverkauf ohne Gebäudeschadenversicherung
Das Fehlen einer Gebäudeschadenversicherung hindert den Notar nicht daran, den Kaufvertrag anzunehmen, sofern er eine entsprechende Klausel aufnimmt, die das Fehlen dieser Versicherung, die absehbaren Folgen und einen Haftungsausschluss erwähnt. Die Haftung kann auf den Käufer übertragen werden. Dies kann ein gutes Argument für die Verhandlung eines niedrigeren Preises sein.
Die Bank kann die beantragte Kreditvergabe ebenfalls ablehnen, da das Fehlen einer Gebäudeschadenversicherung ein Risiko darstellt, da der Wert der Sicherheit – in diesem Fall des Hauses – im Schadensfall beeinträchtigt werden könnte.
Die Bearbeitungszeiten für Entschädigungsansprüche
Im Gegensatz zur zehnjährigen Gewährleistung des Bauträgers ist das Entschädigungsverfahren bei Bauschäden schnell. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Fristen einzuhalten
- Er hat zehn Tage (D+10) ab Eingang der Schadensmeldung Zeit, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass seine Schadensmeldung als unvollständig angesehen wird, und die fehlenden Informationen anzufordern.
- Der Versicherer hat 15 Tage (D+15) Zeit, ohne fachliche Begutachtung einen Entschädigungsvorschlag oder eine Ablehnung der Deckung mitzuteilen.
- Er hat 60 Tage (D+60) Zeit, den Versicherungsnehmer über die Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme der vertraglichen Garantien auf Grundlage des zuvor an den Versicherungsnehmer übermittelten vorläufigen Berichts zu informieren. Er kann gegebenenfalls auch eine Verlängerung der Frist für das Entschädigungsangebot vorschlagen.
- Schließlich hat der Versicherer 90 Tage (D+90) Zeit, um seinen Entschädigungsvorschlag unter Berücksichtigung des zuvor dem Versicherungsnehmer mitgeteilten Sachverständigengutachtens mitzuteilen.
Schäden an der Struktur
Das Gesetz verpflichtet jeden Bauherrn, der ein Bauvorhaben plant, vor Baubeginn eine Gebäudeschadenversicherung abzuschließen. Diese Versicherung ermöglicht die Erstattung von Kosten oder die Durchführung von Reparaturen, die von der zehnjährigen Gewährleistungsfrist abgedeckt sind, ohne dass ein Gerichtsurteil zur Haftungsfrage abgewartet werden muss. Der Eigentümer des errichteten Gebäudes ist der Begünstigte der Gebäudeschadenversicherung und muss diese gegebenenfalls in Anspruch nehmen.
Als Bauherr gilt jede natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer, Verkäufer oder Vertreter des Gebäudeeigentümers die Bauarbeiten in Auftrag gibt.